Satzung des Ballsportfreunde Dresden e.V.

(Stand:25.01.2014)

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen : Ballsportfreunde Dresden

2. Sitz des Vereins ist Dresden

3. Unmittelbarer und ausschließlicher Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports mit dem Bestreben, die körperliche Entwicklung eines jeden Mitgliedes im Rahmen der sportlichen Veranstaltungen zu pflegen und zu fördern. Es werden dabei ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

4. Um den satzungsgemäßen Zweck zu verwirklichen, führt der Verein regelmäßige Sportveranstaltungen durch (Training), und nimmt an Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter teil. Der Verein arbeitet im Rahmen des Amateursports.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 wirtschaftliche und politische Ausrichtung

1. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne, er hat keine wirtschaftlichen Interessen und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Der Verein darf sich nicht politisch binden. Zuwendungen, die den Verein in irgendeiner Artzweckentfremden und politisch binden, dürfen nicht entgegengenommen werden.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins entstehen durch Aufnahmegebühren, Beiträge und Spenden.

2. Die Mittelführung wird durch den Vorstand geregelt.

3. Sämtliche Mittel sowie evtl. auftretende Gewinne des Vereins dürfen ausschließlich für die in § 1 genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, zum Beispiel zum Abdecken der Kosten von Trainern, der für das Training notwendigen Geräte und Sportstätten, Vereinsveranstaltungen, Verwaltungsgebühren und –aufwendungen.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Mitglieder oder Privatpersonen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der Vorstand setzt alljährlich die Höhe der Aufnahmegebühr fest. Die Aufnahmegebühr wird einmalig im Zusammenhang mit den Beiträgen entrichtet. Der Beitrag wird halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres eingezogen. Mitglieder, die jeweils fällige Beiträge nicht entrichten, können vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden. Der geschäftsführende Vorstand kann Zahlungen in Raten, Stundungen, Ermäßigungen oder Erlass der Beiträge bewilligen.

§ 4 Mitgliedschaften

1. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden. Die Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nur auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Bei noch nicht volljährigen Mitgliedern ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden, doch ist die Berufung an eine Vereinsversammlung möglich, deren Entscheidung endgültig ist.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf dem Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor der Bezahlung der Aufnahmegebühr, es sei denn, Stundung oder Erlass nach § 3 (6) wurde bewilligt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich, einen Monat vor dem angestrebten Austrittsdatum angekündigt werden. Vom Zeitpunkt der Austrittserklärung an ruht das Stimmrecht des Mitgliedes, das sich aus der Mitgliedschaft ergibt.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins

b) wegen erheblichen, trotz Anmahnung nicht abgedeckten Beitragsrückständen

c) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

d) wegen unehrenhafter Handlung.

Sobald der geschäftsführende Vorstand einen Antrag auf Ausschluss gestellt hat oder sich einem solchen Antrag anschließt, ruhen alle Rechte des betreffenden Mitgliedes bis zur Entscheidung durch eine Versammlung. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der entscheidenden Versammlung zu geben. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung nötig. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Folgemonats, in welchem der Ausschluss erfolgte. Im Übrigen erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung etwa noch bestehender Beitragsrückstände.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kein Recht auf das Vereinsvermögen oder Teile hiervon.

a) Aktive Mitglieder: 

sind alle Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und über 18 Jahre sind

b) Jugendliche Mitglieder:

sind alle Mitglieder unter 18 Jahre, sie haben kein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden ohne Formalitäten in den Bereich der aktiven Mitglieder übernommen.

c) Ehrenmitglieder:

werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie aktive Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.

d) Passive Mitglieder:

können am Vereinsgeschehen teilnehmen, sind aber vom Training ausgeschlossen und haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur halbjährlichen Zahlung von Beiträgen und bei Eintritt zur einmaligen Zahlung einer Beitrittsgebühr verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Gesamtheit der aktiven Mitglieder und sonstiger Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine Versammlung wünscht.

3. Die Einladung muss durch schriftliche Benachrichtigung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Zwischen der Benachrichtigung und der Versammlung soll mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.

4. Anträge der Mitglieder müssen acht Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form dem Vorstand vorgelegt werden, sonst können Anträge nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit bejaht. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht dringlich gestellt werden.

5. Jede ordentlich berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

6. Über jede Versammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Ausschließliches Recht der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfassung über:

a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands

b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes

c) Entlastung und Wahl des Vorstands

d) Wahl des Kassenwartes

e) Festlegung des Haushaltsplanes

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Vorstands nach §4 Absatz 3

j) Auflösung des Vereins

 

8. Ämter, in die Personen gewählt werden, sind nur von Vereinsmitgliedern zu bekleiden.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, soweit sie Satzungsänderungen betreffen mit 2/3 Mehrheit, soweit sie die Auflösung des Vereins betreffen mit 3/4 Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Kassenwart.

2. Über die Durchführung des Zeitraums der Wahlen entscheidet der Vorstand. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann eine Wahl beantragt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

3. Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied vorzeitig aus, so führt das zweite geschäftsführende Mitglied die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fort.

a) Scheidet ein nichtgeschäftsführendes Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter benennen.

4. Der Vorstand kann wieder gewählt werden.

5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie auch die selbständige Leitung der Angelegenheiten des Vereins.

6. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

1. der Vorsitzende

2. der zweite Vorsitzende

3. der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

7. Bei Abschluss von Verträgen, die eine Verfügung über den Rahmen des Haushaltsplanes hinaus enthalten, hat der Vorstand die vorherige Zustimmung zu geben.

8. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann die Erstattung der Auslagen beantragen.

9. Die Verhandlung und Beschlussfassung im Sinne des § 6 (7) wird vom 1. Vorsitzenden geführt. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit, wird eine solche nicht erreicht, so findet die Stichwahl statt zwischen den beiden, die meisten Stimmen erreicht haben.

10. Beitrag und Aufnahmegebühr wird alljährlich durch den Vorstand festgelegt.

§ 9 Der 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand, setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und leitet diese ( mit Ausnahme bei Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ) Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende erledigt den Schriftverkehr, führt die Mitgliederliste und verfertigt die Niederschriften.

§ 10 Der 2. Vorsitzende und der Sportwart

Der 2. Vorsitzende und der Sportwart übernehmen alle Arbeiten, die der Berichterstattung innerhalb und außerhalb des Vorstandes dienen. Der Sportwart hat dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb des Vereins in zweckmäßiger Weise durchgeführt wird und der Verein nach außen bei sportlichen Veranstaltungen in der geeigneten Weise sportlich vertreten wird.

§ 11 Der Kassenwart

Der Kassenwart führt die Kartei und erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er zieht Beiträge ein und leistet Zahlungen nach Weisung des Vorstandes und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis der vorhanden Vermögenswerte.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet ebenso wenig wie die Veranstaltungsleiter für durch Teilnahme an Veranstaltungen eingetretenen Unfälle und Folgen. Ebenso wenig für Verlust oder Beschädigung der zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände.

Für Schäden, die Mitglieder verursachen, haftet der Verein nicht. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Vereinsmitglied.

§ 13 Auflösung des Vereins

Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Sports an den Landessportbund Sachen e.V..